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   BVerwG, 15.10.1971 - VII C 17.70   

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BVerwG, 15.10.1971 - VII C 17.70 (https://dejure.org/1971,276)
BVerwG, Entscheidung vom 15.10.1971 - VII C 17.70 (https://dejure.org/1971,276)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Oktober 1971 - VII C 17.70 (https://dejure.org/1971,276)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zahlung eines Haftungsbetrages aus der so genannten Schankerlaubnissteuerordnung - Anforderungen an das Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung - Vereinbarkeit einer Schankerlaubnissteuer durch einen Landkreis aufgrund landesgesetzlicher Ermächtigung mit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 39, 1
  • DVBl 1972, 151
  • DÖV 1972, 721
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

    Auszug aus BVerwG, 15.10.1971 - VII C 17.70
    Der Senat und das Bundesverfassungsgericht haben bereits entschieden, daß die Erhebung von Schankerlaubnissteuern durch einen Landkreis auf Grund landesgesetzlicher Ermächtigung mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerwGE 6, 50 ff. = Buchholz 401.67 Schankerlaubnissteuer Nr. 2; BVerfGE 13, 181 ff. [BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59]).

    Steuergegenstand ist die mit der Erlaubnis verbundene wirtschaftlich relevante Erwerbsposition, die es dem Gastwirt gestattet, das Bedürfnis der Bevölkerung nach Geselligkeit, Entspannung und Genuß alkoholischer Getränke zur Erwerbsquelle zu machen (BVerfGE 13, 181 [BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59] [193]; 29, 327 [331]).

    Das hat übereinstimmend mit dem Senat (BVerwGE 6, 50 [51]) das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung in BVerfGE 13, 181 (194) [BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59] dargetan, die die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Schankerlaubnissteuer betrifft.

    Der Verpächter muß sich wegen des wesentlichen Beitrages, den er zur Eröffnung oder Übernahme der Schankwirtschaft durch den Pächter leistet, die besonderen gesundheitspolitischen und volkswirtschaftlichen Interessen entgegenhalten lassen, die es nach dieser Rechtsprechung (BVerfGE 13, 181 [BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59] [203]) recht fertigen, gerade die Errichtung einer Gast- oder Schankwirtschaft im Gegensatz zu der Errichtung anderer Gewerbebetriebe zu besteuern.

    Die Schankerlaubnissteuer knüpft nicht an die Existenz des Betriebes, sondern an die Erteilung der Schankerlaubnis an (BVerfGE 13, 181 [BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59] [193]).

  • BVerfG, 08.12.1970 - 1 BvR 95/68

    Verfassungsmäßigkeit der Verdoppelung der Schankerlaubnissteuer für Zweitbetriebe

    Auszug aus BVerwG, 15.10.1971 - VII C 17.70
    Sie endet dort, wo sich für die gleiche oder ungleiche Behandlung geregelter Tatbestände, an die die verschiedene Belastung geknüpft wird, kein sachlich einleuchtender Grund finden läßt, vielmehr die Bestimmung als willkürlich angesehen werden muß (BVerfGE 19, 354 [BVerfG 11.01.1966 - 2 BvR 424/63] [367 ff.]; 29, 327 [335]).

    Steuergegenstand ist die mit der Erlaubnis verbundene wirtschaftlich relevante Erwerbsposition, die es dem Gastwirt gestattet, das Bedürfnis der Bevölkerung nach Geselligkeit, Entspannung und Genuß alkoholischer Getränke zur Erwerbsquelle zu machen (BVerfGE 13, 181 [BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59] [193]; 29, 327 [331]).

  • BVerwG, 06.12.1957 - VII C 54.57

    Schankerlaubnissteuer mit Bundesrecht vereinbar

    Auszug aus BVerwG, 15.10.1971 - VII C 17.70
    Der Senat und das Bundesverfassungsgericht haben bereits entschieden, daß die Erhebung von Schankerlaubnissteuern durch einen Landkreis auf Grund landesgesetzlicher Ermächtigung mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerwGE 6, 50 ff. = Buchholz 401.67 Schankerlaubnissteuer Nr. 2; BVerfGE 13, 181 ff. [BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59]).

    Das hat übereinstimmend mit dem Senat (BVerwGE 6, 50 [51]) das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung in BVerfGE 13, 181 (194) [BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59] dargetan, die die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Schankerlaubnissteuer betrifft.

  • BVerwG, 26.08.1964 - V C 128.63

    Eine früher zur Volksdeutschen Minderheit in Litauen gehörende deutsche

    Auszug aus BVerwG, 15.10.1971 - VII C 17.70
    Das Revisionsgericht kann diese landesrechtliche Frage jedoch selbst entscheiden, da das Berufungsgericht sich aus seiner anderen rechtlichen Beurteilung heraus nicht mit ihr befaßt hat (BVerwGE 8, 329 [333]; 19, 204 [211]).
  • BVerwG, 05.06.1959 - VII C 83.57
    Auszug aus BVerwG, 15.10.1971 - VII C 17.70
    Das Revisionsgericht kann diese landesrechtliche Frage jedoch selbst entscheiden, da das Berufungsgericht sich aus seiner anderen rechtlichen Beurteilung heraus nicht mit ihr befaßt hat (BVerwGE 8, 329 [333]; 19, 204 [211]).
  • BVerwG, 29.01.1954 - IV B 8.53
    Auszug aus BVerwG, 15.10.1971 - VII C 17.70
    Ihre landesrechtliche Qualität wird nicht dadurch berührt, daß § 2 Abs. 2 StO auf das bürgerliche Recht und damit gemäß Art. 72, 74 Nr. 1 GG auf Bundesrecht verweist (BVerwGE 1, 76 [78]).
  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58

    Personenbezogene Kapitalgesellschaften

    Auszug aus BVerwG, 15.10.1971 - VII C 17.70
    Die Verpächterhaftung ist auch praktikabel (BVerfGE 13, 331 [341]), weil die Frage, ob ein Pachtvertrag vorliegt, sich nicht nach der von den Vertragschließenden gewählten Bezeichnung, sondern nach dem objektiven Inhalt der Gesamtheit der vertraglichen Bestimmungen beantwortet.
  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 571/60

    Kirchensteuergesetz

    Auszug aus BVerwG, 15.10.1971 - VII C 17.70
    Kann somit § 2 Abs. 2 StO die Haftung für Schankerlaubnissteuern in verfassungsrechtlich zulässiger Weise von dem Vorliegen eines bürgerlich-rechtlichen Pachtvertrages abhängig machen, entfallen weiterhin die Bedenken, die das Berufungsgericht im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 GG gegen die rechtsstaatlich gebotene Tatbestandsmäßigkeit und Bestimmtheit der Haftungsvorschrift (BVerfGE 19, 253 [267]; 21, 209 [215]) erhoben hat.
  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 334/61

    Prüfungsumfang im verfassungsgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BVerwG, 15.10.1971 - VII C 17.70
    Kann somit § 2 Abs. 2 StO die Haftung für Schankerlaubnissteuern in verfassungsrechtlich zulässiger Weise von dem Vorliegen eines bürgerlich-rechtlichen Pachtvertrages abhängig machen, entfallen weiterhin die Bedenken, die das Berufungsgericht im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 GG gegen die rechtsstaatlich gebotene Tatbestandsmäßigkeit und Bestimmtheit der Haftungsvorschrift (BVerfGE 19, 253 [267]; 21, 209 [215]) erhoben hat.
  • BVerfG, 11.01.1966 - 2 BvR 424/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 267 Abs. 3 LAG

    Auszug aus BVerwG, 15.10.1971 - VII C 17.70
    Sie endet dort, wo sich für die gleiche oder ungleiche Behandlung geregelter Tatbestände, an die die verschiedene Belastung geknüpft wird, kein sachlich einleuchtender Grund finden läßt, vielmehr die Bestimmung als willkürlich angesehen werden muß (BVerfGE 19, 354 [BVerfG 11.01.1966 - 2 BvR 424/63] [367 ff.]; 29, 327 [335]).
  • BVerfG, 14.12.1966 - 1 BvR 496/65

    Verfassungsmäßigkeit der Gesellschafterhaftung für Gewerbe- und Umsatzsteuer

  • BVerwG, 14.08.1959 - VII CB 231.57
  • RG, 21.06.1922 - I 668/21

    Kommission; Konkurs des Kommittenten

  • RG, 15.11.1928 - VIII 243/28

    Miete; Pacht

  • RG, 18.11.1924 - III 1072/23

    Abgrenzung von Miete und Pacht

  • BVerwG, 23.01.2019 - 9 C 1.18

    Eigentümer von Geldspielgeräten haftet für Vergnügungssteuer

    Ein solcher liegt regelmäßig vor, wenn der Haftende in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands leistet (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1971 - 7 C 17.70 - BVerwGE 39, 1).

    Diese Grenzen unterscheiden grundsätzlich nicht danach, ob die Satzung einen Haftungsschuldner oder einen weiteren Steuerschuldner bestimmt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1971 - 7 C 17.70 - BVerwGE 39, 1 ; VGH Mannheim, Urteile vom 23. Februar 2011 - 2 S 196/10 - juris Rn. 74 - und vom 11. Juni 2015 - 2 S 2555/13 - juris Rn. 138; OVG Münster, Urteil vom 30. Januar 2015 - 14 A 2687/13 - juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2015 - 9 A 7.14 - juris Rn. 87).

    Einen derartigen Sachgrund erblickt das Berufungsgericht zu Recht darin, dass die haftbar gemachte Person in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands leistet (so bereits BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1971 - 7 C 17.70 - BVerwGE 39, 1 ; seither stRspr, s. nur VGH Mannheim, Urteile vom 10. Oktober 1995 - 2 S 262/95 - juris Rn. 15 und vom 23. Februar 2011 - 2 S 196/10 - juris Rn. 74).

    Wer lediglich dem Steuerschuldner die Möglichkeit zur Erfüllung des Steuertatbestandes verschafft, trägt dazu nicht maßgebend bei (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1971 - 7 C 17.70 - BVerwGE 39, 1 ; VGH Mannheim, Urteil vom 10. Oktober 1995 - 2 S 262/95 - juris Rn. 16, 18).

    aa) Wie vom Berufungsgericht angenommen, stimmt die streitgegenständliche Fallkonstellation mit der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 15. Oktober 1971 - 7 C 17.70 - (BVerwGE 39, 1 ) entschiedenen in einem solchen Maße überein, dass sie in Bezug auf die Haftung gleich behandelt werden muss.

    Der Verpächter erstrebe und bewirke kraft des schuldrechtlichen Überlassungsvertrages einen rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg, der die Erlangung der Schankerlaubnis durch den Pächter, also die Erfüllung des Steuertatbestandes, voraussetze, und trage so in besonderem Maße dazu bei, dass der Pächter diejenige Erwerbsposition erhalte, die Gegenstand der Schankerlaubnissteuer sei (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1971 a.a.O. S. 3 f.).

    Damit unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation wesentlich von einer bloßen Vermietung von Räumen für ein vergnügungssteuerpflichtiges Unternehmen, bei der eine Steuerhaftung des Vermieters mangels einer ausreichenden Beziehung zum Steuergegenstand und -tatbestand abgelehnt wird (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1971 - 7 C 17.70 - BVerwGE 39, 1 ; VGH Mannheim, Urteile vom 10. Oktober 1995 - 2 S 262/95 - juris Rn. 16 und vom 23. Februar 2011 - 2 S 196/10 - juris Rn. 74; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. November 2012 - 9 LB 51/12 - juris Rn. 42).

    Besteht eine solch enge Beziehung aber schon aus anderen Gründen, ist eine direkte Gewinnbeteiligung keine notwendige Bedingung für die spätere Haftungsinanspruchnahme (so auch BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1971 - 7 C 17.70 - BVerwGE 39, 1 , das auf eine "zusätzliche wirtschaftliche Bindung" des Verpächters ausdrücklich nicht abstellt).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2021 - 2 S 2005/20

    Haftungsrechtliche Inanspruchnahme eines Geldspielgeräteentwicklers, -herstellers

    Wie vom Berufungsgericht angenommen, stimme die streitgegenständliche Fallkonstellation mit der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 15.10.1971 (- VII C 17.70 - BVerwGE 39, 1) entschiedenen in einem solchen Maße überein, dass sie in Bezug auf die Haftung gleichbehandelt werden müsse.

    Ein Schuldverhältnis der hier vorliegenden Art - möge es nach abschließender zivilrechtlicher Bewertung dem einen oder dem anderen Vertragstyp zuzuordnen sein - sei jedenfalls in einem solchen Maß von pachttypischen Elementen bestimmt, dass sich die daran anknüpfenden öffentlich-rechtlichen Wertungen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Schankerlaubnissteuer vom 15.10.1971 (aaO) hierauf übertragen ließen.

    Diese Grenzen unterscheiden grundsätzlich nicht danach, ob die Satzung einen Haftungsschuldner oder einen weiteren Steuerschuldner bestimmt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15.10.1971 - VII C 17.70 - BVerwGE 39, 1, juris Rn. 9 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 11.06.2015 - 2 S 2555/13 - juris Rn. 138 und vom 23.02.2011 - 2 S 196/10 - juris Rn. 74; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.01.2015 - 14 A 2687/13 - juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.09.2015 - 9 A 7.14 - juris Rn. 87; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 23.01.2019, aaO Rn. 16).

    Ein derartiger Sachgrund liegt dann vor, wenn die haftbar gemachte Person in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands leistet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.12.1966 - 1 BvR 496/65 - BVerfGE 21, 6, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 15.10.1971, aaO Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29.03.2017, aaO, vom 11.06.2015, aaO Rn. 138, vom 23.02.2011, aaO Rn. 74und vom 10.10.1995, aaO Rn. 15).

    cc) Nach dem Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2019 (aaO Rn. 23 ff.), das auch insoweit das Berufungsurteil des Senats vom 29.03.2017 (aaO) bestätigt, stimmt die streitgegenständliche Fallkonstellation mit der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 15.10.1971 (aaO Rn. 9 ff.) entschiedenen in einem solchen Maße überein, dass sie in Bezug auf die Haftung gleichbehandelt werden muss.

    Der Verpächter erstrebe und bewirke kraft des schuldrechtlichen Überlassungsvertrages einen rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg, der die Erlangung der Schankerlaubnis durch den Pächter, also die Erfüllung des Steuertatbestandes, voraussetze, und trage so in besonderem Maße dazu bei, dass der Pächter diejenige Erwerbsposition erhalte, die Gegenstand der Schankerlaubnissteuer sei (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15.10.1971, aaO Rn. 9 ff.).

    Davon ausgehend ist ein Schuldverhältnis der hier vorliegenden Art - mag es nach abschließender zivilrechtlicher Bewertung dem einen oder dem anderen Vertragstyp zuzuordnen sein - jedenfalls in einem solchen Maß von pachttypischen Elementen bestimmt, dass sich die daran anknüpfenden öffentlich-rechtlichen Wertungen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.1971 (aaO) hierauf übertragen lassen.

    Damit unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation wesentlich von einer bloßen Vermietung von Räumen für ein vergnügungssteuerpflichtiges Unternehmen, bei der eine Steuerhaftung des Vermieters mangels einer ausreichenden Beziehung zum Steuergegenstand und -tatbestand abgelehnt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.1971, aaO Rn. 14 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.02.2011, aaO Rn. 74 und vom 10.10.1995, aaO Rn. 16; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26.11.2012 - 9 LB 51/12 - juris Rn. 42; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 23.01.2019, aaO Rn. 26).

    Besteht eine solch enge Beziehung aber schon aus anderen Gründen, ist eine direkte Gewinnbeteiligung keine notwendige Bedingung für die spätere Haftungsinanspruchnahme (so auch BVerwG, Urteil vom 15.10.1971, aaO Rn. 13, das auf eine "zusätzliche wirtschaftliche Bindung" des Verpächters ausdrücklich nicht abstellt; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 23.01.2019, aaO Rn. 27).

  • VG Karlsruhe, 21.05.2015 - 3 K 621/14

    Keine Heranziehung des Eigentümers von Geldspielgeräten als Haftungsschuldner für

    In der Rechtsprechung ist dabei anerkannt, dass eine Haftungsbestimmung dann nicht willkürlich ist, wenn die haftbar gemachte Person in einem besonderen Verhältnis, d.h. einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder der betroffene Haftende einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands leistet (vgl. insbesondere VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1995 - 2 S 262/95 -, juris, Rn. 15 zur Haftung für Vergnügungssteuern. Vgl. aber auch BVerwG, Urt. v. 15.10.1971 - VII C 17.70 -, BVerwGE 39, 1 = juris, Rn. 12 zur Schankerlaubnissteuer sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.02.2011 - 2 S 196/10 -, juris, Rn. 74 und OVG Lüneburg, Urt. v. 26.11.2012 - 9 LB 51/12 -, juris, Rn. 42 zu den Anforderungen an die satzungsmäßige Bestimmung eines weiteren primären Vergnügungssteuerschuldners).

    Der Steuertatbestand bezeichnet dabei jenen Sachverhalt, der nach der gesetzlichen Regelung die Steuerpflicht des Steuerpflichtigen auslöst, der Steuergegenstand hingegen jenen wirtschaftlichen Vorgang, auf den die Steuer in der Sache abzielt bzw. aus dem der Steuergesetzgeber die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen ableitet (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.1971 - VII C 17.70 -, BVerwGE 39, 1 = juris, Rn. 13).

    In dieser Hinsicht unterscheidet sich die Rechtsposition des Eigentümers als solchem jedoch nicht von der Rechtsposition des mittelbaren Besitzers von Räumlichkeiten, der - vorbehaltlich einer besonderen schuldrechtlichen Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zum Automatenaufsteller, an die § 2 Abs. 4 VStS jedoch gerade nicht anknüpft - keine hinreichende rechtliche oder wirtschaftliche Nähebeziehung zum Steuergegenstand der Vergnügungssteuer aufweist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.02.2011 - 2 S 196/10 -, juris, Rn. 74 sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1995 - 2 S 262/95 -, juris, Rn. 16 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 15.10.1971 - VII C 17.70 -, BVerwGE 39, 1 = juris [zur Schankerlaubnissteuer]).

    Auch der Umstand, dass eine besonders attraktive Gestaltung der vom Eigentümer vor- bzw. nachinstallierten Spielsoftware den gerade am Automaten des Eigentümers umgesetzten Spieleraufwand zu steigern vermag und den wirtschaftlichen Wert aller Automaten der gleichen Marke und Bauart so mittelbar steigert, vermag - anders als möglicherweise bei der Schrankerlaubnissteuer, bei der die durch die Erlaubnis vermittelte Erwerbsposition selbst besteuert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.1971 - VII C 17.70 -, BVerwGE 39, 1 = juris, Rn. 13) und der wirtschaftliche Wert des verpachteten Objekts unmittelbar von der intensiven Nutzung gerade dieses Objekts abhängt (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 16.09.1993 - 5 UE 3140/90 -, juris, Rn. 21) - eine besondere Nähebeziehung zwischen Eigentümer und Steuertatbestand der Vergnügungssteuer nicht zu begründen.

    Der Eigentümer eines Geldspielgerätes kann schließlich auch nicht schon deswegen für die Steuerverbindlichkeiten des Automatenaufstellers haftbar gemacht werden, weil er durch das Zurverfügungstellen des Automaten "einen maßgeblichen Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestandes leistet" (vgl. zu dieser Formulierung BVerwG, Urt. v. 15.10.1971 - VII C 17.70 -, BVerwGE 39, 1 = juris, Rn. 12; ähnlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1995 - 2 S 262/95 -, juris, Rn. 15).

    Vielmehr weist eine haftbar gemachte Person die erforderliche Nähe zum Steuerpflichtigen nur dann auf, wenn sie entweder zugleich über eine besondere wirtschaftliche oder rechtliche Nähebeziehung zum Steuergegenstand aufweist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.1971 - VII C 17.70 -, BVerwGE 39, 1 = juris, Rn. 13ff.) oder selbst an der Verwirklichung des Steuertatbestand mitwirkt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1995 - 2 S 262/95 -, juris, Rn. 16) und so jedenfalls in gewissem Umfang unmittelbar auf die Entstehung bzw. Erfüllung der Steuerpflichten einwirken kann.

    Insoweit unterscheidet sich die Vergnügungssteuer auch von der Schankerlaubnissteuer, die unmittelbar die mit der Erlangung der behördlichen Erlaubnis verbundene wirtschaftlich relevante Erwerbsposition besteuert (vgl. wiederum BVerwG, Urt. v. 15.10.1971 - VII C 17.70 -, BVerwGE 39, 1 = juris, Rn. 13f.).

    Sie ist - soweit ersichtlich - auch nicht höchstrichterlich geklärt, weil die bisherigen Entscheidungen zur Anwendung der in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Maßstäbe in ihrem Wesen verschiedene Steuern betreffen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.2012 - 1 BvR 1509/10 - zur Haftung des Schenkers für Schenkungssteuern; BVerfG, Beschl. v. 14.12.1966 - 1 BvR 496/65 - zur gegenständlich beschränkten Haftung des Gesellschafters für Gewerbe- und Umsatzsteuern und BVerwG, Urt. v. 15.10.1971 - VII C 17.70 - zur Haftung des Verpächters für Schankerlaubnissteuern) bzw. lediglich die Haftung des Inhabers von Räumlichkeiten betreffen (vgl. z.B. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1995 - 2 S 262/95 - und Urt. v. 23.02.2011 - 2 S 196/10 -) und auf die Haftung des Eigentümers von Spielautomaten (als bewegliche Sache, die ihrem Wesen nach zur Erzielung vergnügungssteuerrelevanten Spielaufwands bestimmt ist) für Vergnügungssteuerverbindlichkeiten (als in der Sache den Vergnügungsaufwand des Spielers betreffende örtliche Aufwandssteuer) nicht ohne Weiteres übertragbar sind.

  • OVG Niedersachsen, 26.11.2012 - 9 LB 51/12

    Heranziehung zur Vergnügungssteuer bei Vermieten von Wohnmobilen zum Zwecke der

    Die Bestimmung eines Abgabenpflichtigen ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nur dann vereinbar, wenn dieser in einer besonderen Beziehung zum Steuergegenstand steht (BVerwG, Urteil vom 15.10.1971 - VII C 17.70 - BVerwGE 39, 1).
  • VGH Hessen, 03.08.1988 - 5 UE 2904/86

    Zu Haftung des Verpächters einer Gaststätte für Schankerlaubnissteuer des

    Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 18. Januar 1979 - V OE 93/77 -, HessVGRspr. 1979 S. 36, und vom 16. September 1987 - 5 UE 960/86 -) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. Oktober 1971 - VII C 17.70 -, DÖV 1972 S. 721) dargelegt., daß sich schon aus der Verpächterstellung als solcher besondere rechtliche und wirtschaftliche Beziehungen zum Steuergegenstand ergeben, die eine gesamtschuldnerische Haftung des Verpächters neben dem Erlaubnisinhaber rechtfertigen.

    Die Haftung des Verpächters für diese Steuer bezieht ihre Rechtfertigung daraus, daß er durch eigene Handlungen - nämlich den Abschluß des Pachtvertrages - in besonderem Maße dazu beiträgt, daß der Pächter die Erwerbsposition erhält, die Gegenstand der Schankerlaubnissteuer ist (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Oktober 1971, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 16.09.1987 - 5 UE 960/86

    Haftung des Verpächters für Schankerlaubnissteuer

    Die Zulässigkeit einer solchen Regelung ist vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 15. Oktober 1971 (Buchholz 401.67 Nr. 11 = BVerwGE 39, 1 = DÖV 1972, 721 = DVBl. 1972, 151 = KStZ 1972, 91 = DGStZ 1972, 37 = GewA 1972, 81 = …

    Das Verwaltungsgericht ist, wie dem Senat aus dem in einem anderen Berufungsverfahren angefochtenen Urteil vom 2. Februar 1986 - 1/2 E 756/83 - bekannt ist, der Ansicht, der Beklagte habe mit der Aufnahme des Relativsatzes "soweit dieser zu dem Steuergegenstand (§ 1) in rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen steht" einer älteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14. August 1959 - VII CB 231.57 - KStZ 1959, 228) folgen wollen, in der solche rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zum Steuergegenstand neben der Verpächtereigenschaft gefordert worden seien; aus der neueren, die Heranziehung des Verpächters als Haftungsschuldner erleichternden Rechtsprechung (BVerwGE 39, 1) habe der Beklagte noch keine Folgerungen gezogen.

  • VG Köln, 11.07.2007 - 23 K 274/05

    Verfassungsmäßige Beschränkungen des kommunalen Satzungsgebers im Hinblick auf

    Willkürlich ist die Festsetzung der Schuldnereigenschaft dann nicht, wenn die als Schuldner bestimmte Person in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder der betroffene Schuldner einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestandes leistet, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Oktober 1971 -VII C 17.70-, BVerwGE 39, 1,2; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Oktober 1995 -2 S 262/95- (juris); Birk in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 3 (Stand: September 2001) Rz. 205.

    Durch die bloße Überlassung von Räumen wird unzweifelhaft keine rechtliche Beziehung zu diesen beiden Steuertatbeständen hergestellt, da im Rechtssinne lediglich die Raumüberlassung gewährt wird, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Oktober 1971, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Oktober 1995, a.a.O..

  • VG Frankfurt/Main, 11.06.2002 - 10 E 50/99

    Zulässigkeit einer Gaststättenerlaubnissteuer

    Die von den Klägern zitierte Entscheidung in BVerwGE 39, 1 sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

    15.10.1971, Buchholz 401.67 Nr. 11 = BVerwGE 39, 1 = DGStZ 1972, 37 = GewArch 1972, 81 = DÖV 1972, 721 = DBVl.

  • VG Köln, 16.10.2013 - 24 K 4606/11

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Mitunternehmer; Gastwirt

    Willkürlich ist eine Schuldnerbestimmung dann nicht, wenn die als Schuldner bestimmte Person in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder der betroffene Schuldner einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestandes leistet, OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2012 - 14 B 1520/11 -, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 23. Februar 2011- 1 S 196/10 - BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1971 - VII C 17.70 -, BVerwGE 39, 1 (2); VGH BW, Urteil vom 10. Oktober 1995 - 2 S 262/95 -, juris.
  • VGH Hessen, 16.09.1993 - 5 UE 3140/90

    Schankerlaubnissteuer - Haftung des Verpächters für die Schankerlaubnissteuer -

    Das ist, worauf der Beklagte und das Verwaltungsgericht mit Recht hingewiesen haben, in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 1971 (Buchholz 401.67 Nr. 11 = BVerwGE 39, 1 = DÖV 1972, 721 = DVBl. 1972, 151 = KStZ 1972, 91 = DGStZ 1972, 37 = GewArch 1972, 81 = VerwRspr 23, 1008) und Urteile des erkennenden Senats vom 28. Januar 1979 - V OE 93/77 - HessVGRspr 1979, 36 = VerwRspr 31, 98, vom 16. September 1987 - 5 UE 960/86 - ZKF 1988, 227, vom 5. Juli 1988 - 5 UE 1348/87 - ZKF 1989, 41 = ZMR 1989, 117 = GemHH 1989, 138 und vom 3. August 1988 - 5 UE 2904/86 - sowie Beschlüsse des erkennenden Senats vom 4. Mai 1988 - 5 TH 1612/87 -, vom 5. Juli 1988 - 5 UE 1348/87 - ZKF 1989, 41 = GemHH 1989, 138, vom 4. September 1990 - 5 TH 2919/89 - und vom 6. April 1993 - 5 TH 1300/87 -).
  • VG Köln, 16.10.2013 - 24 K 4753/11

    Inanspruchnahme eines Mitunternehmers bzgl. Forderung der Vergnügungssteuer wegen

  • BVerwG, 24.09.1984 - 8 B 160.84

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Haftung des Verpächters einer

  • VG Gelsenkirchen, 04.02.2021 - 2 L 1679/20
  • VG Frankfurt/Main, 21.02.2006 - 10 E 2394/05

    Steuerrecht: Haftung des Verpächters für Steuerschulden.

  • VG Frankfurt/Main, 11.03.2003 - 10 E 845/01

    Haftung für Gaststättenerlaubnissteuer

  • VG Frankfurt/Main, 11.03.2003 - 10 E 914/00

    Heranziehung eines Verpächters zur Gaststättenerlaubnissteuer

  • BVerwG, 15.10.1971 - VII C 96.67

    Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Verpächterhaftung im

  • BVerwG, 15.10.1971 - VII C 25.68

    Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Verpächterhaftung im

  • VG Frankfurt/Main, 15.07.2003 - 10 E 415/02

    Haftung des Verpächters für die Gaststättenerlaubnissteuer

  • VG Frankfurt/Main, 28.06.2002 - 10 E 1851/99

    Gaststättenerlaubnissteuer für den Verpächter

  • VG Frankfurt/Main, 20.03.2007 - 10 E 6146/04

    Steuerhaftung des Verpächters einer Speisewirtschaft

  • VG Frankfurt/Main, 10.09.2002 - 10 E 428/98

    Heranziehung eines Verpächters zur Gaststättenerlaubnissteuer

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